4.1. Die Überlassung der Mietsache erfolgt grundsätzlich auf dem Versandweg an die vom Mieter angegebene Lieferanschrift. Dabei ist die im Bestellprozess des Vermieters angegebene Lieferanschrift maßgeblich, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4.2. Sendet das Transportunternehmen die versandte Mietsache an den Vermieter zurück, da eine Zustellung beim Mieter nicht möglich war, trägt der Mieter die Kosten für den erfolglosen Versand. Dies gilt nicht, wenn der Mieter sein Widerrufsrecht wirksam ausübt, wenn er den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Zustellung geführt hat, nicht zu vertreten hat oder wenn er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert war, es sei denn, dass der Vermieter ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hatte.
4.3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die Mietsache vom Vermieter an die vom Mieter im Bestellprozess des Vermieters angegebene Adresse geliefert. Der Vermieter wird sich nach Vertragsschluss mit dem Mieter telefonisch in Verbindung setzen, um mit diesem einen Termin für die Lieferung der Mietsache zu vereinbaren. Der Mieter trägt dafür Sorge, dass der Vermieter bzw. das von diesem beauftragte Personal zum vereinbarten Termin Zugang zu den betreffenden Einrichtungen des Mieters hat.
4.4. Bei Selbstabholung informiert der Vermieter den Mieter zunächst per E-Mail darüber, dass die Mietsache zur Abholung bereitsteht. Nach Erhalt dieser E-Mail kann der Mieter die Mietsache nach Absprache mit dem Vermieter am Sitz des Vermieters abholen. In diesem Fall werden keine Versandkosten berechnet.
5. Miete und Zahlungsbedingungen
5.1. Die auf der Website des Vermieters angegebenen Preise sind Gesamtpreise, die die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten werden auf der Website des Vermieters gesondert angegeben.
5.2. Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache.
5.3. Auf Wunsch des Mieters vorgenommene Anpassungen und/oder Änderungen der Mietsache sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind.
5.4. Der Mieter erhält zusammen mit der Lieferung eine Rechnung über das Mietentgelt für 3 Monate, die in 3 gleichen Raten monatlich beglichen werden. Die erste Rate ist binnen 10 Tagen nach Rechnungserstellung fällig. Die Folgeraten werden dann fortlaufend monatlich an dem jeweils gleichen Kalendertag fällig. Fällt der Tag der Fälligkeit auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder existiert kein der Zahl nach entsprechender Kalendertag in dem jeweiligen Monat, wird die Forderung am nächsten darauffolgenden Werktag fällig. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Überlassung der Mietsache an den Mieter. Für den Monat, in dem die Mietsache erstmalig überlassen wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf die Lieferung folgt, 1/30 des im Vertragsformular als Miete vereinbarten Betrages.
5.5. Die Mietraten sind zu den in der Rechnung genannten Fälligkeitsdaten zu überweisen oder werden im Falle eines vom Mieter an den Vermieter erteilten SEPA Lastschriftmandates abgebucht. Wird die Lastschrift mangels ausreichender Kontodeckung oder aufgrund der Angabe einer falschen Bankverbindung nicht eingelöst oder widerspricht der Mieter der Abbuchung, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, hat der Mieter die durch die Rückbuchung des jeweiligen Kreditinstituts entstehenden Gebühren zu tragen, wenn er dies zu vertreten hat.
5.6. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sind zusammen mit der ersten Miete zu entrichten.
5.7. Für die Zahlung der Miete kann der Mieter zwischen unterschiedlichen Zahlungsarten wählen, die auf der Website des Vermieters angegeben werden.
5.8. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sind zusammen mit der Miete zu entrichten.
6. Gebrauch der Mietsache, Gebrauchsüberlassung an Dritte
6.1. Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Mieter. Die Mietsache darf nur zu den vertraglich vereinbarten Zwecken verwendet werden.
6.2. Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen.
7. Obliegenheiten des Mieters
Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren, v.a. weil es sich um ein hochwertiges medizinisches Produkt handelt. Er wird die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Vermieters im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern oder Aufschriften, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
8. Änderungen an der Mietsache
8.1. Der Vermieter ist berechtigt, Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Mieter zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigt wird. Der Vermieter hat den Mieter über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis zu setzen. Entstehen dem Mieter aufgrund dieser Maßnahmen Aufwendungen, so sind diese vom Vermieter zu ersetzen.
8.2. Änderungen und Anbauten an der Mietsache durch den Mieter bedürfen der vorher-gehenden Zustimmung des Vermieters. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der Mietsache mit anderen Gegenständen. Bei Rückgabe der Mietsache stellt der Mieter auf Verlangen des Vermieters den ursprünglichen Zustand wieder her.
9. Keine Erhaltungspflicht des Vermieters, Rechte des Mieters bei Mängeln
9.1. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Es werden aber Maßnahmen beim möglichen Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durch-geführt. Dem Vermieter ist der hierzu erforderliche Zugang zu der Mietsache zu gewähren.
9.2. Der Mieter hat dem Vermieter auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen.
9.3. Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist dem Vermieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Mieters kann der Vermieter die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Mieter wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.
9.4. Eine Kündigung des Mieters gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Vermieter ausrei-chende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Vermieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Mieter gegeben ist.
9.5. Die Rechte des Mieters wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Vermieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass die Änderungen keine für den Vermieter unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Mieters wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Mieter zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
10. Haftung
10.1. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
10.2. Im Übrigen haftet der Vermieter dem Mieter aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:
10.2.1. Der Vermieter haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
• bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
• bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
• aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist,
• aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.2.2. Verletzt der Vermieter fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
10.2.3. Im Übrigen ist eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
10.2.4. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Vermieters für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
11. Vertragslaufzeit, Mindestlaufzeit, Beendigung des Mietverhältnisses, Eigentumsübergang
11.1. Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Partei jeweils nach Ablauf von 3 Monaten zum Ende eines Monats ordentlich gekündigt werden. Der Vermieter gewährt dem Mieter ein einmaliges Sonderkündigungsrecht 4 Wochen nach Beginn des Mietverhältnisses.
11.2. Das Mietverhältnis wird befristet geschlossen und endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Die Mietdauer wird dem Mieter auf der Website des Vermieters mitgeteilt. Ohne Kündigung verlängert sich der Vertrag automatisch um 3 weitere Monate bis zu einer maximalen Laufzeit von 27 Monaten.
11.3. Die Miete beginnt mit Überlassung der Mietsache an den Mieter.
11.4. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs sowie das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
11.5. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail).
11.6 Nach Ablauf der 27 Monate Maximallaufzeit geht die Mietsache ins Eigentum des Mieters über. Bis dahin verbleibt die Mietsache, trotz der Übergabe an den Mieter, im Eigentum des Vermieters.
12. Rückgabe der Mietsache
12.1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Mieter dem Vermieter die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
12.2. Der Mieter hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln an der Mietsache zu ersetzen.
12.3. Ist der Mieter nach dem Vertrag zur Rücksendung der Mietsache verpflichtet, trägt er die Kosten für den Rücktransport der Mietsache, sofern nichts anderes vereinbart ist.
12.4. Bei einer Mietdauer, die nach Tagen bemessen ist, ist die Mietsache spätestens bis 18 Uhr des Folgetages, an dem die Miete endet, zurückzugeben. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Mietsache beim Vermieter maßgeblich.
12.5. Bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter für jeden Tag der Überschreitung einen dem vereinbarten Mietzins entsprechenden Betrag zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens behält sich der Vermieter ausdrücklich vor.
13. Anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
14. Gerichtsstand
Handelt der Mieter als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Vermieters. Hat der Mieter seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz des Vermieters ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, wenn der Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Mieters zugerechnet werden können. Der Vermieter ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Mieters anzurufen.
15. Informationen zur Online-Streitbeilegung
Die EU-Kommission stellt im Internet eine Plattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereit. Die OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen erwachsen, dienen. Die OS-Plattform ist unter folgendem Link erreichbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Der Verkäufer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.